Working Holiday
- Informationen zur Beantragung eines Working Holiday Visums
- Voraussetzungen für die Erteilung eines Working Holiday Visums
- Benötigte Unterlagen bei der Beantragung des Working Holiday Visums
- Bitte um Mithilfe bei der Umfrage zum Working Holiday Aufenthalt
Informationen zur Beantragung eines Working Holiday Visums
Visum für einen Working Holiday Aufenthalt (Ferienarbeitsaufenthalt) dienen der Förderung besseren gegenseitigen Verständnisses zwischen Japan und Deutschland und zugleich der Erweiterung der internationalen Perspektive junger Menschen. Die Visa ermöglichen es jungen Deutschen, zu einem längeren Ferienaufenthalt nach Japan zu reisen und dort einer vorübergehenden Beschäftigung zur Ergänzung der Reisemittel beantragen.Die japanische Regierung nimmt auf der Grundlage eines Notenwechsels mit der Bundesregierung ab dem 01.12.2000 Anträge für ein Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt entgegen. Personen, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, können bei Vorlage der notwendigen Dokumente und Unterlagen (s.u.) bei der diplomatischen Vertretung Japans in Deutschland, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist (Botschaft von Japan in Berlin sowie die einzelnen Japanischen Generalkonsulate bzw. Konsulate), gebührenfrei ein Visum zur einmaligen Einreise nach Japan mit der Gültigkeit von einem Jahr erhalten.
Dieses Programm richtet sich nicht an Personen, die hauptsächlich beabsichtigen einer Arbeit nachzugehen. Der primäre Zweck des Aufenthaltes sollte "Urlaub" in Japan sein. Demzufolge können sich Bewerber, die in erster Linie beabsichtigen in Japan zu arbeiten, nicht für dieses Visum bewerben. Ferner ist es Working Holiday Teilnehmern strikt untersagt im Vergnügungsgewerbe wie z.B. Bars, Nachtclubs etc. zu arbeiten.
Sprachschüler oder Praktikaten beantragen bitte das entsprechende Visum.
Bitte bewerben Sie sich nur für dieses Visum, wenn Sie den Zweck des Programms verinnerlicht haben.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Working Holiday Visums
- Die Antragsteller besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Der Zweck der Einreise besteht darin, Ferien in Japan - einhergehend mit der Möglichkeit einer Beschäftigung - zu verbringen.
- Die Antragsteller sind zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens achtzehn (18) oder höchstens dreißig (30) Jahre alt.
- Die Antragsteller werden nicht von Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, Kinder) begleitet.
- Die Antragsteller sind im Besitz gültiger Reisepässe und Flugtickets oder weisen ausreichende finanzielle Mittel zum Kauf solcher Flugtickets nach.
- Die Antragsteller verfügen über angemessene finanzielle Mittel für ihren Unterhalt für die erste Zeit ihres Aufenthalts in Japan.
- Den Antragstellern ist bisher noch kein Visum für ein Working Holiday in Japan erteilt worden (Ausmahme vorhanden).
- Die Antragsteller legen für die Zeit des Aufenthalts in Japan die Kopie eines Versicherungsscheins oder einer Bestätigung für die Beantragung einer Versicherung vor, die im Falle eines Schadens zum Beispiel durch Krankheit oder Unfall Entschädigung leistet (Auslandsreisekrankenversicherung, etc.).
Benötigte Unterlagen, die bei der Beantragung des Working Holiday Visums vorgelegt werden müssen:
Bitte reichen Sie bei der Beantragung alle nicht im Original eingeforderten Unterlagen als Kopie (in DIN-A4 Format) ein.Die Antragsdokumente sollten grundsätzlich nicht getackert sein!
1) Gültiger Reisepass im Original und Kopie
- Der Reisepass muss mindestens zwei freie Seiten für Visa haben.
2) Ausgefülltes Antragsformular im Original:
Wir bitten Sie soweit wie möglich auszufüllen, Kontaktdaten (Tel., E-Mail) in Deutschland anzugeben, Vorstrafen anzukreuzen und persönlich zu unterschreiben.
3) 1 Passfoto im Original (Frontalaufnahme, keine Scans oder kopierten Passbilder), das nicht älter als 6 Monate und nicht beschädigt ist. Normale deutsche Passfotoformate sind ausreichend.
4) Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel:
Kontoauszug/Sparbuch/Saldenübersicht etc., aktuell, nicht älter als einen Monat alt mit Name und Datum darauf sichtbar. Wie viel nachgewiesen werden muss, hängt davon ab, ob und wie viele Flüge gebucht werden und ob ein Zahlungsnachweis vorliegt.
- mind. 2000 Euro bei Vorlage von (bezahlten) Hin- und Rückflugticket
- mind. 3000 Euro bei Vorlage nur vom (bezahlten) Hinflugticket
5) Flugticket(s) mit Nachweis über erfolgte Abbuchung der Flugkosten oder einem Buchungsdatum, älter als einen Monat. Ein Flugticket muss aber nicht nachgewiesen werden, wenn ausreichende Finanzen nachgewiesen werden (mehr als 4000 EUR)
6) Versicherungsschein einer Auslandskrankenversicherung mit Name und Geburtsdatum, Geltungsdauer (der geplante Aufenthalt sollte abgedeckt sein) und Geltungsbereich*
7) Tabellerischer Lebenslauf (in Englisch oder Japanisch) als Formblatt oder einen eigenen tabellarischer Lebenslauf.
8) Unverbindlicher Reiseplan (Outline of intended activities, in Englisch oder Japanisch):
hier tragen Sie bitte die Planung über den gesamten geplanten Aufenthalt ein. In Stickworten Orte und Aktivitäten möglichst genau eintragen. Bitte füllen Sie dieses Formular auf Englisch oder Japanisch aus.
9) Einseitiges Motivationsschreiben (in Englisch oder Japanisch). Dies sollte ein freier Essay mit Ihrem ganz eigenen Bezug zu Japan sein. Kein Bewerbungsschreiben.
* Antragsteller, die in Japan in einer Wohnung (nicht in einem Hotel oder einer Jugendherberge) wohnen werden, können nach Unterzeichnung einer schriftlichen Verpflichtung einen Visumsantrag stellen und bei der Beantragung des Visums nach der Einreise nach Japan Mitglied der Nationalen Krankenkasse in Japan werden. In diesem Fall braucht kein Auslandskrankenversicherungsschein zum Beantragungszeitpunkt des Visums vorgelegt werden.
* Seit Mai 2015 sind alle ausländischen Inhaber von Langzeitvisa verpflichtet, sich bei der Nationalen Krankenkasse in Japan zu versichern. In der Regel wird man dazu spätestens aufgefordert, wenn man sich beim lokalen Bürgeramt meldet. Bei einer bereits vorhandenen Auslandskrankenversicherung kann es daher zu einer „Doppelversicherung“ kommen. Generell wird aber eine Auslandskrankenversicherung in jedem Fall empfohlen, da die Nationale Krankenkasse nicht alle Kosten abdeckt.
Bitte um Mithilfe bei der Umfrage zum Working Holiday Aufenthalt
Bitte nehmen Sie an der Umfrage zum Working Holiday-Programm teil. Sie können den ausgefüllten Fragebogen per E-Mail oder per Post an die Konsularabteilung zurücksenden.Vielen Dank für Ihre Unterstützung!